Nach § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Bei Feld- und Wegrainen handelt es sich um nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen. Insoweit müssen bei der Durchführung von Maßnahmen auf diesen Flächen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zwingend beachtet werden. Diese Flächen gehören zudem oft den Kommunen oder Realverbänden. Nach Auffassung der Fraktion der Grünen besteht hier derzeit ein Vollzugsdefizit. Immer wieder kommt es vor, dass diese Flächen dennoch bewirtschaftet werden. Um hier für alle Beteiligte Rechtssicherheit zu schaffen und Einhaltung der gesetzlichen Regelungen transparent umsetzen zu können, halten wir eine Katalogisierung dieser Flächen im Landkreis für erforderlich.